Satzung des Mix e.V
§ 1 Name, Zweck des Vereins
(1) Der Verein Mix mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler gemäß § 52 Nr. 10 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Bildung und Beruf
Aufklärung und Beratung zu möglichen Bildungswegen , Unterstützung beim Erfassen von Bewerbungsschreiben und Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch. Im Rahmen des Vereins wird Hausaufgabenhilfe, sowie Nachhilfe für die Primär-, Sekundär- und Tertiärstufe angeboten. b. Behörden
Information und Beratung zu Rechten und Pflichten, Unterstützung bei der Umsetzung von Formalien des täglichen Lebens, Schreibservice ( materielle und inhaltliche Unterstützung bei der Ausfertigung von Schreiben an Behörden und Ämter), Begleitdienst für Behörden, Ämter, Beratungszentren. c. Soziales
Durchführung von Workshops und Seminaren, bei denen der Schwerpunkt auf der Vermittlung von sozialen Kompetenzen liegt. Bezüglich der Integration von Aussiedlern und Spätaussiedler wird ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern bei den Veranstaltungen gefördert. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre sozialen Kompetenzen bei der Übernahme von Aufgaben im Sinne des Vereins zu erweitern.
d. Kultur
Sensibilisierung der Aussiedler und Spätaussiedler für das kulturelle Leben in Berlin durch Besuche von Theateraufführungen, Museen, Kochveranstaltungen mit internationaler Küche. e. Sport
Durchführung sportlicher Aktivitäten unter der Leitung ehrenamtlicher Trainer/innen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an das Christliches Jugenddorf e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Person werden, die sich den satzungsmäßigen Zielen des Vereins verpflichten.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag gerichtet an den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins wahrzunehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Bei einem Angebot, welches durch seine Teilnehmeranzahl begrenzt ist, besteht kein Anspruch auf Partizipation. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein sechsmonatiger Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Die Teilnehmer sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft oder durch den Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung der Körperschaft).
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalender-jahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt besonders bei einem erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit drei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
d. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten, zu der aber weitere Angelegenheiten nachträglich hinzukommen können.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(5) Wahl, Abberufung und Entlassung der Vorstandsmitglieder
a. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b. Änderung der Satzung
c. Auflösung des Vereins
weitere Aufgaben, sowie sie sich aus der Satzung ergeben.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.
(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken erfolgen.
(10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltung der erschienen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzendem, seinem Vertreter und bis zu fünf weiteren Personen, die Mitglieder des Vereins sind.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretung kann auch allein durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Vertreter erfolgen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze und der Satzung.
(6) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens vier Mal jährlich statt. Hierzu beschließt der Vorstand seine Termine selbst.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. die Bewilligung von Aufgaben
c. die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 13 Satzungsänderungen vor Eintragung
Änderungen der Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt vor Eintragung in das Vereinsregister verlangt, können vom vertretungsberechtigten Vorstand beschlossen und zur Eintragung angemeldet werden.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der gemeinnützigen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
